05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Volljährigenadoption: Anforderungen

Die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljährigenadoption kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichem Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist und zwischen Annehmendem und Anzunehmendem kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption“ zu zerstören oder zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen, denn auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmendem seine leiblichen Eltern erhalten bleiben ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch. Zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen.

OLG Bremen, Beschluss vom 9.11.2016, 4 UF 108/16

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