Vertragsärzte nicht zur Übermittlung der AU-Bescheinigung verpflichtet
§ 5 I 5 EntgFG verpflichtet einen Arzt im Verhältnis zu einem Versicherten mit Krankengeld-Anspruch nicht außerhalb der für die Entgeltfortzahlung geltenden Regelungen zur Übersendung einer AU-Bescheinigung an die Krankenkasse. Das EntgFG regelt nur die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer, für die Rechte und Pflichten im Verhältnis des versicherten Arbeitnehmers zu seiner Kasse ist daraus nichts abzuleiten, weil die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs allein im SGB V geregelt sind.
Die Meldepflicht über eine Arbeitsunfähigkeit trifft daher ausschließlich den Arbeitnehmer. Der Versicherte erhält vom behandelnden Arzt die AU-Bescheinigung und hat sie dann zeitgerecht der Krankenkasse vorzulegen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2018, B 3 KR 2317 R