Versicherungsrecht: Direkter Rückgriff bei Fahrlässigkeit
Der bei Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrages stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes ist auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffnet dem Gebäudeversicherer nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich der Versicherer bei einer Mehrfachversicherung. Es widerspricht den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages, den Regressverzicht auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstrecken, dass der Versicherer beim Mieter nur in Höhe der ihn nach § 81 II VVG treffenden Kürzungsquote Regress nehmen kann.
BGH, Beschluss vom 26.10.2016, IV ZR 52/14