Verkehrsunfall im EU-Ausland: Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen Staatsangehörigen aus einem Verkehrsunfall im EU-Ausland ist gegeben, wenn die Beklagte – hier Fahrer und Halter eines Reisebusses- teilweise in Deutschland ansässig ist. In diesem Fall können auch ausländische Unfallverursacher vor dem deutschen Gericht (mit-)verklagt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Klagen gegen die jeweiligen Beklagten eine so enge Beziehung besteht, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen können. Im Faller einer gesamtschuldnerischen Haftung kann eine solch enge Beziehung angenommen werden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.2.2016, 12 U 118/15