Verjährung von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsmängeln. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadenersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteilen zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene, voneinander abzugrenzende Pflichtverletzungen zugrunde. Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen.
BGH, Urteil vom 8.11.2016, VI ZR 594/15