Verfahrenskostenhilfe: Einsatz von Grundvermögen
Ein (Mit-)Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück zählt natürlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch, daß die Verwertung des Vermögens zeitnah möglich und zumutbar ist. Da die Veräußerung der Immobilie erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist diese in der Regel nicht mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe zu vereinbaren. Eine Beleihung des Objektes zum Zweck einer Darlehensaufnahme scheidet dann aus, wenn der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein -weiteres- Darlehen aufzunehmen.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015, II-2 WF 156/15