Verdeckte Videoüberwachung: Verwertung eines „Zufallsfundes“
Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind dann gem. § 32 BDSG zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Die Überwachungsmaßnahme muss nicht auf die Arbeitnehmer beschränkt werden, bezüglich derer bereits ein konkretisierender Verdacht besteht. Auch „Zufallsfunde“ dürfen verwertet werden.
BAG, Urteil vom 22.9.2016, 2 AZR 848/15