Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich
Der BGH hatte heute darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen – z.B. an Feriengäste – auf der Grundlage einer sog. Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.
Im Streitfall enthielt die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel, nach der auch die kurzzeitige Vermietung von Wohnung gestattet war. Eine Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit war beschlossen worden, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste nicht mehr zulässig ist.
Der BGH hat entschieden, dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte.
BGH, Urteil vom 12.4.2019, V ZR 112/18