Veräußerung der Arztpraxis an ein MVZ- neue Hürden durch das Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht hat durch ein Urteil aus dem letzten Jahr die Übernahme von Vertragsarztzulassungen durch Krankenhaus-MVZs deutlich erschwert. Nach derzeit herrschender Meinung ist auch der Praxisabgeber nunmehr verpflichtet, für einen Zeitraum von 3 Jahren im bisherigen Umfang im übernehmenden MVZ tätig zu sein. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist frühestens nach einem Jahr und dann auch nur im eine Vierte-Stelle pro Jahr möglich.
Unser Rat:
Planen Sie zwischen dem Zeitpunkt der Praxisveräußerung an ein Krankenhaus-MVZ und dem Übergang in den Ruhestand künftig einen Zeitraum von 3 Jahren ein.
Bundessozialgericht, B 6 KA 21/15 R