Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, dass der Kunde Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen kann, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.
Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel gem. § 307 I 1 BGB.
Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechtes.
BGH, Urteil vom 20.3.2018, XI ZR 309/16