05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Unfallversicherung: Mithilfe unter Verwandten

Ein Unfall kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn der Versicherte bei Arbeiten an der Garage seiner Tochter verunfallt und daher weder eine Beschäftigung noch eine Wie-Beschäftigung vorliegt. Eine der Ausübung der Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann nämlich u.U. zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine „Sonderbeziehung“ liegt vor bei Verwandtschaft oder bei Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß der Unfallversicherte und seine Ehefrau mit der Familie seiner Tochter unter einem Dach leben, was den Rahmen familienhafter Mithilfe sehr weit spannt.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.6.2016, L 9 U 842/16

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