05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Unfallmanipulation: Beweiswürdigung

Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall überhaupt nicht ereignet hat oder es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, Anlass der Fahrt, fehlende Kompabilität, persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Verhältnisse. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles, die Verursachung des entstandenen Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen.  Die Haftung des Schädigers entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis entweder überhaupt nicht um einen Unfall oder aber um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.9.2016, 7 U 58/16

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