Umwandlung einer MVZ-Anstellung in eine Zulassung
Nach Beendigung der Zulassung eines MVZs sind diesem keine Arztstellen mehr zugeordnet, die in Zulassungen umgewandelt werden können.
Die Zulassung eines MVZs endet mit einer vollständigen und dauerhaften Einstellung des Praxisbetriebes.
Der Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft kann eine Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung nicht beantragen, weil die Zulassung des MVZ selbst und die diesem zugeordneten Artzanstellungen nicht in die Insolvenzmasse fallen.
BSG, Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 27/16