Überschreitung eines belegärztlichen Versorgungsauftrages
Ein Vergütungsanspruch für belegärztliche Leistungen besteht nur für solche Behandlungen, die innerhalb des qualitativ und quantitativ durch die Landeskrankenhausplanung definierten Versorgungsauftrages erbracht werden.
BSG, Urteil vom 29.11.2017. B 6 KA 33/16 R