Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht teilweise verfassungswidrig
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7.3.2019 entschieden, dass Vermögenseinziehungen nach dem neuen Vermögensabschöpfungsgesetz unwirksam sind, weil Art. 316 h I EGStGB gegen das in der Verfassung verankerte grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze verstößt. Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt, nämlich strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen, eröffne keinen weiteren – zeitlich unbegrenzten – Gestaltungsspielraum. Dieses Ziel legitimiert für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz.
BGH, Beschluss vom 7.3.2019, 3 StR 192/18