Trinkempfehlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreuzfahrtveranstalters ist unwirksam
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreuzfahrtveranstalters enthaltene “ Trinkempfehlung “ in Höhe von 10 € pro Nacht benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist deshalb unwirksam.
OLG Koblenz, Urteil vom 14.6.2019, 2 U 1260/17