Tierärzte haften wie Humanmediziner für grobe Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof entschied im Rahmen der Entscheidung VI ZR 247/15, daß Tierärzte den Humanmedizinern entsprechend für Behandlungsfehler, dh für Tätigkeiten, die nicht dem einzuhaltenden fachlichen Standart entsprechen, einzustehen haben.