Testamentsvollstrecker kann Rechte aus Urheberrechtsverletzung geltend machen
Ein Testamentsvollstrecker, dem ein Urheber gem. § 28 II UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechtes übertragen hat, bleibt auch dann – wenn der Erblasser auch einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat- berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.
BGH, Urteil vom 5.11.2015, I ZR 76/11