Sturz im Supermarkt durch Kollision mit rückwärts laufendem Kunden
Bewegt sich ein Kunde in einem Gang eines Supermarktes ohne sich umzuschauen rückwärts, weil ein Arbeitsgerät mit einer Palette den Weg versperrt, und kommt dadurch ein anderer Kunde zu Fall, so handelt er schuldhaft, weil er stets mit dort befindlichen anderen Kunden rechnen muss. Auf der anderen Seite muss sich der gestürzte Kunde ein 50%-iges Mitverschulden anrechnen lassen, da er nach dem Überholvorgang des anderen Kunden mit dessen etwaigen Rückwärtsbewegungen hätte rechnen müssen. Der gestürzte Kunde hat gegen den rückwärtsgehenden Kunden sowohl einen Schadenersatz- als auch einen Schmerzensgeldanspruch.
BGH, Beschluss vom 16.8.2016, VI ZR 634/15