Straßenverkehrsrecht: DashCam
In einem Bußgeldverfahren kann eine mittels DashCam gefertigte Videoaufzeichnung der Fahrt des Betroffenen verwertbar sein. Aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer DashCam gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung eines öffentlich zugänglichen Raumes mit optischelektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist, folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen zulässt zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.5.2016, 4 Ss 543/15