Sicherstellung einer poststationären Thromboseprophylaxe
Der fehlende Hinweis im Entlassungsbrief zur Fortführung der Antithromboseprophylaxe nach Entlassung unverzüglich den Hausarzt aufzusuchen stellt eine Verletzung der Informationspflicht des § 630 c I 1 BGB dar. Eine grobe Verletzung der ärztlichen Informationspflicht kann in analoger Anwendung des § 630h V 1 BGB zu einer Beweislastumkehr führen.
KG, Urteil vom 7.12.2017, 20 U 132/16