Schadenersatz wegen nicht indizierter lebensverlängernder Maßnahme
Eine lebenserhaltende ärztliche Maßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie indiziert ist und dem Willen des Patienten entspricht. Das gilt nicht nur für das ursprüngliche Legen, sondern auch für das Beibehalten einer PEG-Sonde. Für die Indikation einer lebensverlängernden Maßnahme ist entscheidend, welches Behandlungsziel neben der rein zeitlichen Verlängerung bewirkt wird.
LG München I, Urteil vom 18.1.2017, 9 O 5246/14