05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Sachmangel beim Dressurpferd

Der Klägerkaufte Ende des Jahres 2010 einen 10-jährigen Wallach für 500.000 €, um in als Dressurpferd bei Grand-Prix Prüfungen einzusetzen.

Nachdem es 2x probegeritten wurde und eine Ankaufsuntersuchung in einer Pferdeklinik durchgeführt worden war, wurde das Pferd im Januar 2011 übergeben. Im Juni 2011 stellte sich am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen dem 4. und 5. Halswirbel ein Röntgenbefund dar. Der Käufer erklärte, dies sei Grund für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme – der Wallach habe unmittelbar nach der Übergabe bereits gelahmt – und tritt vom Kaufvertrag zurück.

Obwohl ein gerichtlicher Sachverständiger festgestellt hatte, dass sich der Röntgenbefund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klinisch nicht ausgewirkt habe, entschied nun der BGH, dass bei einem Dressurpferd bereits der seltene Röntgenbefund an sich einen Mangel begründe. Da der Beklagte den Kaufvertrag im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer geschlossen habe, der Kläger das Pferd jedoch für private Zwecke und mithin als Verbraucher gekauft habe, werde für diesen Verbrauchsgüterkauf zudem § 476 BGB anwendbar. Dies hat die rechtliche Konsequenz, dass der streitgegenständliche Röntgenbefund bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.

BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16

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