Reisevertrag: Höhere Gewalt bei Vorliegen einer Gefahr terroristischer Anschläge
Terroristische Einzelakte, die weder auf flächendeckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j BGB dar. Vielmehr sind sie Teil des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos, welches sich ebenso in vielen anderen Ländern, auch in Deutschland, realisieren kann. In den Fällen politischer Unruhen genügt es, wenn eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 4 für eine Gefährdung vorliegt. Aus dem Vertrag des Reisenden muss sich daher entnehmen lassen, dass er sich bei Antritt der Reise mit einer Wahrscheinlichkeit von 25% der Gefahr ausgesetzt hätte, Oper eines terroristischen Anschlages zu werden. Allerdings muss auch bei Annahme einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit eine objektive Gefährdung des konkreten Reisenden vorliegen. Diese muss aufgrund vernünftiger Erwägungen nachvollziehbar sein und darf sich nicht nur in dem Empfinden einer Gefahr erschöpfen. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Gefährdung in diesem Sinne sind Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu berücksichtigen.
AG Köln, Urteil vom 29.8.2016, 142 C 625/14