Reiserecht: Unwirksame Klausel einer Fluggesellschaft
Bei ABG über die Behandlung freiwillig bewilligter Prämienleistungen aus Anlass der Buchung von Flügen handelt es sich nicht um Hauptleistungsvereinbarungen, sondern um Preisnebenabreden, die nach den §§ 305 ff BGB auf ihre Gültigkeit zu überprüfen sind. Die Klause “ Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für irgendeine missbräuchliche Verwendung der Kart..“ verstößt gegen § 309 Nr.7b BGB, weil keine Differenzierung hinsichtlich des Haftungs- und Verschuldensmaßstabes vorgenommen wird; der Begriff „Missbrauch“ ist zu unbestimmt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, 16 U 160/15