05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Reiserecht: Rücktritt aufgrund einer Erkrankung

Ein Reisender kann grundsätzlich bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Bei einem Eintritt in den Reisevertrag haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Erkrankt ein Reisender kurz vor Antritt der Reise, so kann ein Dritter die Reise antreten, wenn die vom Reiseveranstalter geltend gemachten Mehrkosten übernommen werden. Der Reiseveranstalter soll durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden.  Tritt der Reisende, der die Mehrkosten nicht übernehmen will, vom Vertrag zurück, kann der Reiseveranstalter ihm 85% des Reisepreises in Rechnung stellen.

BGH, Urteil vom 27.9.2016, X ZR 141/15

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