05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Allgemeines Zivilrecht

Im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts beraten und vertreten wir Sie umfassend, insbesondere in allen vertraglichen und delitkischen Angelegenheiten, von der Abwehr unberechtigter Forderungen, etwa aus einer überhöhten Telefonrechnung, bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, etwa nach einem Glatteisunfall.

Das Allgemeine Zivilrecht umfasst aber beispielsweise auch die Geltendmachung und Abwehr von Forderungen aus Verträgen, wie  Kauf-, Werk oder Dienstleistungsverträgen einschließlich Gewährleistung und Garantie.

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