Privatarzt trotz Entzug der Kassenarztzulassung zu Notdienst verpflichtet?
Bekanntlich sind niedergelassene Ärzte zum Notdienst verpflichtet. Diese Pflicht zum Notdienst gilt in der Regel auch für einen Privatarzt, dem die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.
Zum Sachverhalt:
Dem niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin wurde aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen die Kassenzulassung entzogen. Er erhielt hiernach trotzdem einen Heranziehungsbescheid, mit dem er für 3 ärztliche Notdienst-Termine im laufenden Jahr eingesetzt wurde.
Gegen diesen Einsatz im Notdienst klagte der Privatarzt.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf sahen eine Pflicht zur notfallärztlichen Versorgung. Ärzte hätten die Pflicht grundsätzlich am Notdienst in Notfällen teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien. Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für diese ärztliche Verpflichtung. Kassenpatienten hätten im Notfall die Möglichkeit, sich auch von einem Privatarzt behandeln zu lassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2016, 7 K 3288/16