Preisklauseln über Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr gegenüber Verbrauchern unwirksam
Der Kläger – ein Verbraucherschutzverein- erhob Unterlassungsklage gegen eine Klausel, mit der die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt.
Da es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, unterlag dieser der Inhaltskontrolle des § 307 III 1 1 BGB. Nach Auffassung des BGH war bei der zu Grunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss direkt fällig wurde, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vorsehen. Der somit eröffneten Inhaltskontrolle hielt die Klausel nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 I 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.
BGH, Urteil vom 8.5.2018, XI ZR 790/16