05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf beim Pfändungsschutz

Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz. Die Abgeordneten des Ausschusses beschlossen einstimmig, eine dahingehende Petition dem BMJV als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Darin wird gefordert, im Falle mehrerer Pfändungen die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto „auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung gehörende Vollstreckungsgericht anzuwenden“. Zur Begründung ihres Anliegens hatten die Petenten darauf hingewiesen, dass derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein könnten. Dies führe -insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu unterschiedlichen Auslegungen bei den Bankinstituten.

Quelle: Bundestag

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