Pauschal-Hinweis auf Praxis-Untervermietung an Sanitätshaus versößt gegen Empfehlungsverbot
Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm berufsrechtlich nicht gestattet ist.
Für einen Verstoß gegen das ärztliche Empfehlungsverbot reicht es bereits aus, wen der Arzt -hier ein Orthopäde- dem Patienten von sich aus einen Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder empfiehlt. Eine solche Empfehlung wurde hier durch die Überlassung der Räumlichkeiten und die Duldung von Hinweisschildern in der Praxis pauschal ausgesprochen.
BGH, Urteil vom 16.6.2016, I ZR 46/15