Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung
Auch wenn ein Patient ausdrücklich eine Behandlung wünscht, die gegen medizinische Standards verstößt, muss ein Arzt diese ablehnen. Wird der Patient wider besseres medizinisches Wissen falsch behandelt, muss der Arzt trotzdem für den -gewollten- Fehler haften.
OLG Hamm, Urteil vom 27.6.2016, 26 U 116/14