Patient hat keinen Anspruch auf Erstattung von Canabis-Kosten
Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherte für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Leistung notwendig war. Die Krankenkasse muss aber nur dann leisten, wenn die zu erbringende Leistung grundsätzlich zum Katalog der GKV gehört. Medizinal-Cannabisblüten sind nicht vom Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse umfasst.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.4.2016, L 4 KR 4368/15