Neuregelung der Anstellungsgenehmigung in einer Berufsausübungsgemeinschaft
Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft -BAG- einen Arzt anstellen möchte, sind künftig die Anträge bei den Zulassungsgremien nicht mehr durch einen einzelnen BAG-Partner zu stellen, sondern durch die BAG selber. Das Bundessozialgericht hat das kassenrechtliche Verfahren bei der Anstellung von Ärzten in einer BAG an die zivil- und steuerrechtliche Handhabung angepasst. Hierdurch wird eine Gleichstellung mit der zivil- und steuerrechtlichen Behandlung erreicht. Die Gefahr einer gewerbesteuerlichen Infektion der freiberuflichen Einkünfte droht somit nicht. Zukünftig ist bei Neuanträgen die BAG selber Inhaber der Anstellungszulassung.
Bundessozialgericht, Urteil zum Aktenzeichen B 6 KA 24/15