Nachwirkende Pflichten zur Herausgabe von Unterlagen auch nach Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
Zur Herausgabe von Unterlagen, die die Behandlung betreffen, ist der Vertragszahnarzt auch nach Beendigung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit verpflichtet. Es handelt sich um eine im Zusammenhang mit seiner vertragsähnlichen Tätigkeit stehende nachwirkende Pflicht.
Als Korrelat zu den nachwirkenden Pflichten eines ehemaligen Vertragszahnarztes besteht auch das nachwirkende Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung bzw. auf Neuanfertigung. Der Vertragszahnarzt wird sich nach der Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit für eine kurze Übergangszeit so organisieren müssen, dass Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung bestehen, möchte er sein Nachbesserungsrecht wahrnehmen und wegen Mängeln nicht in Regress genommen werden.
Sozialgericht München, Urteil vom 4.6.2019, S 38 KA 5001/17