Mieterhöhungsverlangen: Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete
Wird ein Mieterhöhungsverlangen durch die Beifügung eines Sachverständigengutachtens begründet, so reicht es auch, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge eingeordnet ist. Kleinere Mängel eines solchen Gutachtens machen das Mieterhöhungsverlangen nicht aus formellen Gründen unwirksam.
BGH, Urteil vom 3.2.2016 VIII ZR 66/15