Mangelhafte Ingenieursleistung
Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadenersatz wegen Mängeln des Ingenieurswerkes in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruches gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass des Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerkes, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat. Dem Urteil lässt sich dann nicht entnehmen, ob der beklagte Ingenieur dem Grunde nach wegen derartiger Mängel des Ingenieurwerkes haftet.
BGH, Urteil vom 8.9.2016, VII ZR 168/15