05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Lebensversicherer müssen ihren Kunden die Verzinsung offenlegen

Das Landgericht Frankfurt hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch darauf haben, alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten. In diesem Informationsschreiben müssen die Kunden über den Wert der Policen dadurch informiert werden, dass die Überschussanteile und die darin garantierten Teilbeträge gesondert ausgewiesen werden. Die laufende Verzinsung klassischer Lebens- und Rentenversicherungen setzt sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 29.5.2017, 2-06 357/16

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