Krankenhäuser können im Einzelfall auch ohne Überweisung behandeln
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenhäuser Patienten auch dann behandeln dürfen, wenn ein Patient keine Überweisung eines niedergelassenen Arztes hat. Voraussetzung für die spätere Vergütung der Klinik ist allein, dass die dortige Behandlung „erforderlich und wirtschaftlich“ war.
Im Streitfall hatte sich ein Patient in eine teilstationäre psychiatrische Behandlung in ein Krankenhaus bei Hannover begeben. Dieses ist zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen, der Patient hatte allerdings keine Überweisung eines niedergelassenen Arztes. Für die mehrwöchige Behandlung stellte die Klinik 5.600 € in Rechnung. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen bestätigte, dass die Behandlung medizinisch notwendig und auch wirtschaftlich und erfolgreich war.
Dennoch wollte die gesetzliche Krankenkasse die Rechnung nicht zahlen. Sie stützte sich dabei auf den zwischen Krankenhaus und Kassenverbänden geschlossenen Landessicherstellungsvertrag. Danach gilt eine Krankenhausbehandlung nur als „notwendig“, wenn diese von einem niedergelassenen Vertragsarzt verordnet wurde.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass diese Vertragsregelung unwirksam sei. Ein Vergütungsanspruch bestehe unmittelbar kraft Gesetzes, wenn die Behandlung medizinisch erforderlich und wirtschaftlich war.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.3.2018, B 1 KR 26/17 R