Kostenloser Lasik-Quick-Check keine handelsübliche Nebenleistung
Ein kostenloser Lasik-Quick-Test zur Abklärung, ob eine Sehfehlerkorrektur mittels Lasik für den potentiellen Patienten geeignet ist, stellt eine unzulässige, unentgeltliche Zuwendung nach § 7 I HWG dar und darf von Augenärzten nicht beworben werden. Ausnahmetatbestände nach § 7 HWG kommen nicht in Betracht. Insbesondere liegt keine handelsübliche Nebenleistung vor, weil eine Leistung, die vom Werbenden gerade als eine Besonderheit seines Angebotes herausgestellt wird, nicht als handelsüblich angesehen werden kann. Der betroffene Augenarzt habe mit dem gewöhnlich mindestens 80 € teuren Lasik-Quick-Test in unzulässiger Weise auch für ein konkretes Operationsverfahren in Form einer Augenlaserbehandlung geworben.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.5.2016, 6 U 155/15