05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Klage abgewiesen

Kammergericht Berlin urteilte zugunsten von Facebook

Ein aktuelles Urteil sorgt in den Medien für Aufsehen. Die Klage der Eltern eines gestorbenen Kindes gegen Facebook wurde jetzt vom Kammergericht Berlin abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden. Der Klage einer Mutter, die den Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, wurde nicht entsprochen. Damit wurde zugleich das Urteil des Landgerichtes Berlin abgeändert. Dieses hatte den Eltern zuvor noch Recht gegeben.

Die noch vor dem Landgericht Berlin streitentscheidende Frage ließ das Kammergericht außen vor. Dabei ging es darum, ob die Eltern als Erben in den Vertrag ihrer Tochter mit Facebook eingetreten seien und, ob das deutsche Erbrecht auch persönliche Rechtspositionen wie Postings auf einem Facebook-Account umfasst.

Fernmeldegeheimnis steht Datenfreigabe entgegen

Das Gericht führt in seinem 48-Seiten starken Urteil aus, dass das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz der Freigabe der Daten entgegensteht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn man den Facebook-Account in das Erbe einbezieht und die Erbengemeinschaft – bestehend aus den Eltern – Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsste. Das Fernmeldegeheimnis wird durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt, garantiert die absolute Vertraulichkeit des Wortes und umfasst auch Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien.

Schutz der Chatpartner

Der Umstand, dass die Mutter des gestorbenen Kindes über die Zugangsdaten ihrer Tochter verfügte, änderte an dieser rechtlichen Einschätzung nichts, da das Fernmeldegeheimnis auch für die Personen gelte, mit denen die Tochter über Facebook kommuniziert, das heißt gechattet habe. Da diese Chatpartner nicht sämtlich auf den Schutz des Telekommunikationsgesetzes verzichtet hätten, könnten die Inhalte den Eltern nicht zur Verfügung gestellt werden.

Einsichtsrecht nach Tod des Kindes erloschen

Auch das Recht der elterlichen Sorge verhilft nicht zu einem Einsichtsrecht, da dieses Recht mit dem Tod des Kindes erlischt. Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe angegriffen werden. Das Kammergericht Berlin hat die Revision zugelassen.

Aus den Worten des Vorsitzenden Richters des 21. Senats, Björn Retzlaff, lässt sich ablesen, dass den Richtern des Kammergerichtes wegen der Tragik des Falles die Entscheidung menschlich schwergefallen ist. Retzlaff gab an: „Es fällt uns nicht leicht und wir haben großes Verständnis für die Klägerin, aber wir können nur das Recht anwenden. Einen anderen Weg haben wir nicht.“

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