Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunktes üblichen Bauzustands ( “ Schimmelpilzgefahr“)
Die Kläger der 2 vor dem BGH rechtshängigen Verfahren sind Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden.
Die Kläger machen unter Berufung auf Mängel der Wohnungen Gewährleistungsansprüche geltend und begehren dabei unter anderem wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Dies war hier bejaht worden; in den Jahren 1968 und 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszugestalten und somit war das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand.
Auch sei den Mietern ein entsprechendes Lüften zumutbar; nach einem Gutachten war hier ein 2 mal tägliches Stoßlüften von rund 15 Minuten bzw. ein täglich dreimaliges Strßlüften von jeweils 10 Minuten ausreichen, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden. Dies sei zumutbar, befand der BGH.
BGH, Urteile vom 5.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18