Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nicht rechtsfähiger Stiftung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine nicht rechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.
Relevanz für die Praxis:
Nach der derzeitigen Gesetzlage müssen nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftbesteuerung rechnen.
Der BFH entschied nun, dass nicht rechtsfähige Stiftungen nicht unter den Besteuerungstatbestand des § 1 I Nr.4 ErbStG für die Ersatzerbschaftsteuer fallen. Denn es müsse Sorge getragen werden, dass nicht der Treuhänder selber der Erbschaftsteuer unterworfen wird.
BFH, Urteil vom 25.1.2017, II R 26/16