05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nicht rechtsfähiger Stiftung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine nicht rechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.

Relevanz für die Praxis:

Nach der derzeitigen Gesetzlage müssen nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftbesteuerung rechnen.

Der BFH entschied nun, dass nicht rechtsfähige Stiftungen nicht unter den Besteuerungstatbestand des § 1 I Nr.4 ErbStG für die Ersatzerbschaftsteuer fallen. Denn es müsse Sorge getragen werden, dass nicht der Treuhänder selber der Erbschaftsteuer unterworfen wird.

BFH, Urteil vom 25.1.2017, II R 26/16

 

Unsere Rechtsgebiete