Kein Schmerzensgeld wegen der Versagung des Zugangs zum Leichnam des Vaters
In Bezug auf das Totenfürsorgerecht kommt es maßgeblich auf den Willen des Verstorbenen an. Wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam und die Bestattung zu bestimmen. Beim Tod eines Ehegatten hat der überlebende Ehegatte vor dessen nahen Angehörigen allein die Art und den Ort der Beisetzung zu bestimmen. Davon umfasst ist auch die Frage, ob der Leichnam offen aufgebahrt wird und wer diesen betrachten darf. Das Versagen des Zugangs zum Leichnam ist weder eine unzulässige Maßnahme, noch wird das Totenfürsorgerecht hierdurch überspannt. Mangels besonderer Umstände liegt ein besonders schwerer, ein Schmerzensgeld rechtfertigender Eingriff nicht vor.
LG Bielefeld, Urteil vom 24.2.2016, 21 S 10/15