05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentumes durch einen Wohnungseigentümer

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Ein Erstattungsanspruch käme nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechtes in Betracht. Diese Vorschriften können aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz in § 21 IV und V spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält. Danach haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer auch über eine zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandhaltungs- oder Instandhaltungsmaßnahme einen Beschluss fassen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das WEG vorgegebene Verfahren einzuhalten. Findet der Antrag in der WEG-Versammlung nicht die erforderliche Mehrheit kann er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 VIII WEG erheben. Auch im Fall der irrigen Annahme der eigenen Durchführungspflicht besteht kein Ersatzanspruch. Ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechtes liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Diese müssen ihre private Finanzplanung nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden.

BGH, Urteil vom 14.6.2019, V ZR 254/17

Unsere Rechtsgebiete