Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn
Der V. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Nachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechtes durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2020