Kein Anspruch der Frau auf Herausgabe einer imprägnierten Eizelle nach dem Tod des Mannes
Eine reproduktionsmedizinisch erstellte imprägnierte Eizelle, also eine befruchtete Eizelle, in der noch 2 Vorkerne vorhanden sind, die jeweils den einfachen Chromosomensatz beider Keimzellenspender enthalten, steht im gemeinsamen Eigentum von Eizellenspenderin und Samenzellenspender.
Bei dem Herausgabeanspruch einer eingelagerten imprägnierten Eizelle handelt es sich um ein höchstpersönliches, nicht vererbbares Recht. Nach dem Tod des Samenspenders kann die überlebende Eizellenspenderin den Herausgabeanspruch nicht mehr alleine geltend machen.
Vertragsklauseln, die beim Tod eines Keimzellenspenders die Beendigung der reproduktionsmedizinischen Behandlung und die Vernichtung vorhandener imprägnierter Eizellen vorsehen, sind wirksam.
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 28.8.2019, 8 O 166/18