Kaskoversicherung: Wissensvertreter
Der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung muss sich die Kenntnis seiner Ehefrau von Vorschäden zurechnen lassen, wenn der Versicherungsnehmer dieser den versicherten Pkw vollständig zur Benutzung zur Verfügung gestellt und sich selbst um den Pkw in der Folgezeit nicht mehr gekümmert hat. Dies ist unabhängig davon, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten intakt ist oder ob diese getrennt leben.
LG Saarbrücken, Urteil vom 21.6.2016, 14 S 32/15