Job-Sharing-Obergrenze regional unterschiedlich
Die Punktzahlobergrenzen für Job-Sharing-Praxen werden von den KVen bundesweit nicht einheitlich berechnet. So fließen zum Beispiel im Bereich der KV Nordrhein in die Punktzahlobergrenze grundsätzlich alle Leistungen ein, die mit einem Punktwert versehen sind (Ausnahme: Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung). Nicht von der Punktzahlobergrenze der KV Nordrhein erfasst sind Leistungen, die in Euro bewertet sind (also beispielsweise Laborleistungen, Kostenerstattungen, Impfungen).
Gänzlich anders verfahren die KV Rheinland-Pfalz oder die KV Westfalen-Lippe. In diesen KV-Bereichen fallen Leistungen im Bereich der ambulanten oder belegärztlichen Operationen nicht unter die Punktzahlobergrenze. Eine Ausweitung operativer Leistungen ist daher im Bereich dieser KVen durch Aufnahme eines Job-Sharers möglich.