05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Jeder Arzt ist selbst für die Richtigkeit seiner Abrechnungen verantwortlich

Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des einzelnen Arztes für die Richtigkeit seiner Abrechnungen entfällt auch nicht dadurch, dass die Partner einer BAG die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben. Zwar ist die Gemeinschaftspraxis bzw. BAG durch die gemeinschaftliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit geprägt und stellt rechtlich eine Praxis dar. Dies ändert jedoch nichts am individuellen Pflichtenkreis der Mitglieder.

Übertragen diese die Ihnen grundsätzlich persönlich obliegende Aufgabe der Leistungsabrechnung auf einen der BAG-Partner, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihrer Verantwortung weiterhin gerecht werden. Dass sich einzelne Mitglieder einer BAG nicht hinter den Besonderheiten der gemeinsamen Berufsausübung „verstecken“ können, verdeutlicht der Umstand, dass eine Haftung im Falle sachlich-rechnerischer Richtigstellung nicht alleine die BAG trifft, sondern daneben eine Einstandspflicht ihrer einzelnen Gesellschafter besteht, wo jeder für sich in Anspruch genommen werden kann.

BSG, Beschluss vom 28.9.2016, B 6 KA 14/16 B

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